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Urlaubsfrust vermeiden: Rechte für Flugreisende

2023 mussten Reisende weltweit mit über 230.000 Flugausfällen und unzähligen Verspätungen kämpfen. Naturkatastrophen, Streiks und technische Probleme führten dazu, dass viele geplante Urlaube ins Wasser fielen. Diese Zahlen verdeutlichen, wie wichtig es ist, über die eigenen Rechte als Reisender Bescheid zu wissen. Denn bei Ausfällen, Verspätungen und anderen Problemen stehen Reisenden in der EU klare gesetzliche Regelungen zur Seite.

Flugausfälle

Streiks und technische Probleme gehören zu den häufigsten Ursachen für Flugausfälle. Besonders ärgerlich wird es, wenn der langersehnte Urlaub ins Wasser fällt. Doch in vielen Fällen gibt es Anspruch auf eine Flug-Entschädigung nach Streik. Laut EU-Verordnung 261/2004 haben Passagiere das Recht auf Entschädigung, wenn ihr Flug annulliert wird oder eine erhebliche Verspätung aufweist. Um eine Entschädigung zu erhalten, muss der Flug aus der EU starten oder von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt werden. Die Höhe der Entschädigung variiert je nach Flugstrecke und Verspätungsdauer. Bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden können Entschädigungen von 250 bis 600 Euro fällig werden.

Entschädigung erfolgreich beantragen

Um eine Entschädigung zu beanspruchen, muss ein schriftlicher Antrag an die Fluggesellschaft gestellt werden. Dieser sollte die Flugdaten, die Verspätungsdauer und die geltend gemachten Ansprüche beinhalten. Viele Fluggesellschaften bieten dafür Online-Formulare an, die das Verfahren erleichtern. Sollte die Fluggesellschaft nicht innerhalb von sechs Wochen reagieren oder den Anspruch ablehnen, können Reisende sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr wenden. Sie vermittelt zwischen den Parteien und hilft, Ansprüche durchzusetzen. Die Schlichtung ist kostenlos und dauert in der Regel wenige Wochen.

Überbuchungen beim Flug

Eine weitere unangenehme Situation stellt die Überbuchung eines Fluges dar. Viele Airlines verkaufen bewusst mehr Tickets, als Plätze im Flugzeug verfügbar sind. Diese Praxis führt oft dazu, dass Passagiere ihren Flug nicht antreten können, obwohl sie rechtzeitig am Gate erscheinen. Auch in diesem Fall bietet die EU-Verordnung 261/2004 klare Regelungen. Passagiere, die aufgrund einer Überbuchung nicht mitgenommen werden, haben Anspruch auf eine Entschädigung. Diese beträgt zwischen 250 und 600 Euro, je nach Flugstrecke. Zusätzlich haben Passagiere das Recht auf eine alternative Beförderung oder die vollständige Erstattung des Ticketpreises.

Wird der Zugang zum Flugzeug verweigert, sollte umgehend das Bodenpersonal kontaktiert werden. Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, eine Ersatzbeförderung oder eine Hotelübernachtung anzubieten. Auch Verpflegungsgutscheine gehören zu den Leistungen, die Passagieren zustehen. Wenn keine direkte Lösung angeboten wird, sollte der Anspruch auf Entschädigung schriftlich geltend gemacht werden. Die entsprechenden Formulare finden sich meist auf der Website der Fluggesellschaft.

Rechtsanspruch bei Gepäckverlust

Auch der Verlust von Gepäck kann eine Reise erheblich beeinträchtigen. Ob der Koffer gar nicht ankommt oder verspätet zugestellt wird – Reisende sind oft ratlos. Hier greift das Montrealer Übereinkommen, das klare Regelungen zum Gepäckverlust festlegt. Werden Gepäckstücke beschädigt oder gehen sie verloren, haben Passagiere Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 1.500 Euro. Diese Regelung gilt für alle internationalen Flüge, unabhängig von der Fluggesellschaft.

Um den Anspruch auf Entschädigung geltend zu machen, muss der Gepäckverlust sofort am Flughafen gemeldet werden. Der Schadenbericht, auch PIR (Property Irregularity Report) genannt, dient als Grundlage für die weitere Bearbeitung. Anschließend muss eine schriftliche Forderung an die Fluggesellschaft gesendet werden. Diese sollte eine Kopie des Schadensberichts, die Bordkarte und alle relevanten Belege über notwendige Ersatzkäufe enthalten. Die Frist zur Meldung des Verlusts beträgt sieben Tage. Wird das Gepäck verspätet geliefert, verlängert sich die Frist auf 21 Tage. Auch hier gilt: Bei Problemen kann eine Schlichtungsstelle eingeschaltet werden.

Über Maria Müller

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