Durch leichte Fahrlässigkeit beziehungsweise kleine Unachtsamkeiten kann in der gemieteten Wohnung schnell ein Glasschaden entstehen. Geht eine Glasscheibe beispielsweise aus Versehen beim Putzen kaputt oder wird ein derartiger Schaden sogar fahrlässig verursacht, muss für diesen der Vermieter nicht haften.
Die Kosten für die Reparatur, die ein solches Missgeschick nach sich zieht, muss in der Regel in Form von Schadensersatz von dem Mieter an den Vermieter gezahlt werden. Für Glasschäden, die vorsätzlich verursacht werden, gilt dies selbstverständlich ebenfalls.
Der Vermieter hat jedoch die Pflicht, die Reparatur eines Glasschadens vornehmen zu lassen, unabhängig davon, durch wen oder durch welche Handlung dieser entstanden ist. Somit sind von der Regelung ebenfalls Glasschäden betroffen, die beispielsweise durch einen Einbruch hervorgerufen wurden – die Pflicht zur Instandsetzung liegt stets auf der Seite des Vermieters.
Geht es darum, eine Glasscheibe zu reparieren, ist dies immer durch einen Fachbetrieb vornehmen zu lassen, wie etwa den Glas Notdienst für Hamburg. Der Vermieter muss über den entstandenen Schaden außerdem unverzüglich informiert werden.
Unverschuldete Glasschäden – Haftung des Vermieters
Liegt die Schuld für den Glasschaden nicht bei dem Mieter oder kann ihm die Schuld zumindest nicht eindeutig durch den Vermieter nachgewiesen werden, müssen die Kosten jedoch von dem Vermieter getragen werden. Für ihn besteht dann jedoch die Möglichkeit, den Schaden an seine Gebäudeversicherung zu melden.
Oft tritt ein Schaden am Glas beispielsweise in Form eines Spannungsriss auf. Somit kann eine Fensterscheibe auch beschädigt werden, wenn diese nicht heftig zugeschlagen wird.
Handelt es sich bei dem Glasbruch um einen Mietsachschaden?
Glasbruchschäden lassen sich in der Regel nicht über die private Haftpflichtversicherung regulieren. Durch die Versicherung erfolgt in diesem Zusammenhang so oft ein Hinweis auf eine eventuell vorhandene zusätzliche Glasversicherung. Diese deckt derartige Schäden, die in einer Mietwohnung passieren, ab.
Soll die Hausratversicherung für den entstandenen Glasschaden aufkommen, müssen in dieser Glasschäden explizit mitversichert sein. Ist dies der Fall, handelt es sich um einen Mietsachschaden, sodass die Versicherung für die Reparaturkosten aufkommt. Ist keine separate Glasversicherung in der Hausratversicherung vorhanden, bezieht sich das versicherte Glas ausschließlich auf Schäden, die im Hausrat des Versicherungsnehmers auftreten und durch Wasser, Feuer oder Sturm verursacht wurden.
Unwetter sorgt für Glasschaden – Wer haftet?
Sorgt ein Unwetter, beispielsweise in Form von Sturm oder Hagel, dafür, dass ein Glasschaden entsteht, ist in der Regel der Vermieter für die Kosten verantwortlich. Die Regulierung des Schadens übernimmt dann die Gebäudeversicherung des Vermieters.
Allerdings kann sich der Fall durchaus auch anders gestalten, nämlich beispielsweise, wenn durch den Mieter vergessen wurde, sein Fenster zu schließen und der Glasbruch dann durch starken Wind entstanden ist. Verletzt der Mieter seine Sorgfaltspflicht, muss dieser Schadensersatz zahlen. Ist eine Glasversicherung, die Mietschäden einschließt, jedoch vorhanden, kann der Schaden durch diese reguliert werden.
Glasschäden durch einen Einbruch
Bei Türen und Fenstern handelt es sich grundsätzlich um feste Gebäudebestandteile einer Mietwohnung. Entsteht im Zuge eines Einbruchs ein Glasschaden, muss die Reparatur von dem Vermieter übernommen werden.
Das bedeutet, dass Mieter nicht haften und auch keinen Schadenersatz zahlen müssen, wenn an Türen oder Fenstern Schäden durch einen Einbruch entstehen. Oft muss der Schaden in diesen Fällen besonders zeitnah behoben werden, weshalb sich dann die Inanspruchnahme eines Notdienstes für Glasreparatur als empfehlenswert zeigt.
Unser Fenster ist leider letzte Woche zerbrochen. Dies war auf den Sturm und die Alterung des Materials zurückzuführen. Gut zu wissen, dass der Vermieter die Kosten übernimmt.