Versicherer gewinnt Prozess um Betriebsschließungsversicherung

Oldenburg (dts Nachrichtenagentur) – Vor dem Landgericht Oldenburg hat ein Restaurantbetreiber gegen eine Versicherung verloren, von der er Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung im Zuge der Corona-Pandemie einklagen wollte. Im konkreten Fall hatte die Helvetia-Versicherung in ihren Versicherungbedingungen die versicherten Krankheiten und Erreger namentlich genannt – das Coronavirus gehörte nicht dazu. Der Restaurantbetreiber hatte seinen Betrieb geschlossen, nachdem der Landkreis Oldenburg am 21. März eine entsprechende Allgemeinverfügung herausgegeben hatte.

Er wollte von der Versicherung für 43 Ausfalltage rund 125.000 Euro, weil er der Ansicht war, dass die Aufzählung in den Versicherungsbedingungen nicht vollständig sei. Konkret stand dort die Formulierung „…die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger…“. Das Landgericht Oldenburg urteilte nun, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, auf dessen Auslegung es maßgeblich ankomme, nur davon ausgehen könne, dass allein die in den Bedingungen im einzelnen genannten Krankheiten und Erreger vom Versicherungsschutz umfasst seien. Man könne nicht davon ausgehen, dass für Krankheiten, welche später in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen werden, automatisch auch Versicherungsschutz bestehe (Urteil vom 14.10.2020, Az. 13 O 2068/20). Mit ähnlicher Begründung hatten zuvor auch das Landgericht Ravensburg (Urteil vom 12.10.2020, Az. 6 O 199/20) und das Landgericht Ellwangen (Urteil vom 24.09.2020, Az. 3 O 187/20) Klagen gegen die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG abgewiesen. Gegen die Versicherung sind bundesweit 87 Klagen anhängig, sagte ihr Anwalt Benjamin Grimme der dts Nachrichtenagentur. Das Landgericht München I hatte Anfang Oktober in einem Verfahren gegen einen anderen Versicherer noch zugunsten eines Gastronomen entschieden. In dem Urteil war ein Abschnitt der Versicherungsbedingungen für intransparent und daher unwirksam erklärt worden. Der Versicherungsnehmer gehe davon aus, dass der Versicherungsschutz dem Grunde nach umfassend sei und sich mit dem Infektionsschutzgesetz decke (LG München I, Urteil vom 01.10.2020, Az. 12 O 5895/20).

Foto: Wegen Coronakrise geschlossener Laden, über dts Nachrichtenagentur

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